Nachdem unser Sommergrillfest, das nun schon seit 4 Jahren insbesondere für die Auszubildenden der dritten Lehrjahre kurz vor den Abschlussprüfungen stattfindet, auf großes Interesse stößt, wollen wir die Idee erneut aufgreifen und laden zum diesjährigen
Azubi Grillfest / Sommergrillfest
am Dienstag, 15.06.2010, ab 16:30 Uhr
in unsere Geschäftsstelle in Magdeburg, Herderstr. 36
Es werden Ihnen beim Grillfest unsere Präsidiumsmitglieder Herr Rossa, Herr Schütt, Frau Erler, Frau Matousek-Priesing sowie Frau Schmuck und auch einige weitere Mitglieder unseres Verbandes für Gespräche zur Verfügung stehen.
Wir bieten Ihnen zum Selbstkostenpreis Getränke und Gegrilltes an und freuen uns auf Ihre Teilnahme. Schauen Sie einfach nach der Arbeit oder der Berufsschule bei uns vorbei. Sie werden sehen, es lohnt sich.
Wir bitten Sie, aus organisatorischen Gründen, uns Ihre Teilnahme bis zum 08.06.2010 unter Tel. 0391/ 6310745 (bitte auf AB sprechen), per Fax mit beigefügtem Anmeldeformular oder per e-mail info@reno-sachsenanhalt.de zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
RENO Sachsen-Anhalt e.V.
Das Präsidium
#63 - 25.02.2010 : GV-Online-Versteigerung jetzt für alle möglich
Ab sofort können alle Gerichtsvollzieher des Landes Sachsen-Anhalt gepfändete Gegenstände auch im Internet versteigern. Das Justizministerium Sachsen-Anhalt hat jetzt mit der Internet-Versteigerungsverordnung die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen. „Internetversteigerungen erhöhen die Verwertungschancen. Zugleich kann ein größerer Kreis von Bietern auch für bessere Erlöse sorgen, was sowohl im Sinne der Gläubiger als auch der Schuldner ist“, sagt Justizministerin Prof. Dr. Angela Kolb. Die Online-Versteigerungen erfolgen über die Internet-Plattform www.justiz-auktion.de. Bisher konnten Gerichtsvollzieher nur vor Ort Auktionen durchführen.
Der Freigabe der Internetauktionen ging eine Erprobungsphase voraus, an der seit Juli 2009 sieben Gerichtsvollzieher aus Sachsen-Anhalt teilgenommen und dabei positive Erfahrungen gesammelt haben. Die Plattform www.justiz-auktion.de ist vom Land Nordrhein-Westfalen entwickelt worden. Neben Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt beteiligen sich neun weitere Bundesländer an der Internetversteigerung. Aus Sachsen-Anhalt sind aktuell zwei Objekte eingestellt: eine DVD-Sammlung und ein Laptop.
In Sachsen-Anhalt sind gegenwärtig 156 Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher tätig. 36 von ihnen nutzen im Moment die Möglichkeit der Online-Auktion. Die Dauer der Angebotseinstellung bestimmt der jeweilige Gerichtsvollzieher selbst, empfohlen sind 14 Tage.
Möglich wurde die Internet-Versteigerung durch die Einführung des § 814 Abs. 2, 3 ZPO. Danach trifft der Gerichtsvollzieher die Wahl, ob er von der Möglichkeit Gebrauch macht. Gläubiger sollten eine Versteigerung im Internet auf jeden Fall anregen.
Auch in diesem Jahr führen wir für die Auszubildenden im 3. Ausbildungsjahr unsere sehr erfolgreichen Prüfungsvorbereitungsseminare durch. In jedem schriftlichen Prüfungsfach mit Ausnahme der fachbezogenen Informationsverarbeitung findet ein Seminar statt. Sämtliche Dozenten/innen sind mit den Prüfungsanforderungen in Sachsen-Anhalt bestens vertraut. Die Seminare sind daher eine ideale Möglichkeit der konzentrierten Vorbereitung auf die schriftliche Abschlussprüfung. Wegen des erfahrungsgemäß großen Andrangs empfehlen wir eine umgehende Anmeldung. Wir wünschen Ihnen für Ihre Abschlussprüfung viel Erfolg!
Euer Präsidium der RENO Sachsen-Anhalt
#61 - 22.01.2010 : EuGH: Deutsche Kündigungsfristen unzulässig
Ursprünglich wollte man Unternehmen etwas Gutes tun. Zwar sollten die Kündigungsfristen verlängert werden, aber nicht für alle. Jüngere Menschen sollten schneller entlassen werden können als ältere, weil es ihnen nach Ansicht des Gesetzgebers leichter ist, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Deswegen wurden 1926 Kündigungsfristen im BGB eingeführt, die nach Beschäftigungsjahren gestaffelt sind, bei denen allerdings nur die Zeiten ab dem 25. Lebensjahr berücksichtigt werden.
Der damals eingeführte § 622 BGB gilt bis heute. Inzwischen gibt es aber die Antidiskriminierungs-Richtlinie der EU, nach der kein Arbeitnehmer wegen seines Alters benachteiligt werden darf. Und dagegen, so hat jetzt der Europaische Gerichtshof in Luxemburg entschieden, verstößt § 622 BGB. Deutsche Arbeitsgerichte dürfen die Fristen so nicht mehr anwenden (EuGH, 19.1.2010, Az: C-555/07).
Das bedeutet: Mitarbeiter können längere Kündigungsfrist einklagen. Die Arbeitsgerichte dürfen die Regelung des § 622 BGB nicht mehr uneingeschränkt anwenden. Die Kündigung bleibt zwar gültig. Das Arbeitsverhältnis endet aber erst zu einem späteren Zeitpunkt.
Ist beispielsweise eine Mitarbeiterin seit ihrem 18. Lebensjahr beim selben Arbeitgeber beschäftigt und wird ihr nach 10 Jahren gekündigt, gilt folgendes. Nach § 622 BGB werden bei der Berechnung der Kündigungsfrist lediglich die Beschäftigungsjahre ab dem 25. Lebensjahr berücksichtigt – hier also nur 3 Beschäftigungsjahre. Die Kündigungsfrist beträgt demnach 1 Monat. Nach dem EuGH-Urteil müssen nun die vollen 10 Beschäftigungsjahre berücksichtigt werden. Die Kündigungsfrist muss deshalb 4 Monate betragen! Die Mitarbeiterin muss also 3 Monate länger beschäftigt und bezahlt werden.
Achtung: kleiner Unternehmen können arbeitsvertraglich eine Sonderregelung nutzen. Werden regelmäßig nicht mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt, kann die Kündigungsfrist generell auf 4 Wochen beschränkt werden (§ 622 Abs. 5 BGB). Das muss allerdings im Arbeitsvertrag geregelt sein.
#60 - 15.10.2009 : Einladung zur Mitgliederversammlung
gemäß § 7 Ziff. 1 der Satzung laden wir Sie hiermit zur
ordentlichen Mitgliederversammlung
am Freitag, 06.11.2009 um 18:00 Uhr in das
„Kaminzimmer“ des Restaurants „Seeblick“,
Salvador-Allende-Str. 29, 39126 Magdeburg
ein.
Im Anschluss wird unser Mitglied Frau Schmuck einen kurzen Einblick in das seit dem 01.09.2009 in Kraft getretene Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, kurz auch Familienverfahrensgesetz (FamFG) genannt, geben.
Aus langjähriger Tradition zum Jahresabschluss wollen wir danach mit Ihnen „á la carte“ im Seeblickrestaurant gemeinsam essen und das ein oder andere fachliche Gespräch führen, angeregt u.a. durch den zuvor gehörten Kurzabriss oder aufgrund schon bestehenden Erfahrungen mit dem FamFG oder aber z.B. auch der Anwendung des § 15 a RVG. Im Weiteren Verlauf des Abends werden wir diese Gespräche sicher noch beim gemeinsamen „Bowlingwettstreit“ im Bowlingtreff „Seeblick“ vertiefen können. Der Bowlingwettstreit beginnt um 20:00 Uhr.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung entnehmen Sie bitte der Anlage. Anträge zur Mitgliederversammlung nebst Begründung sind gemäß § 7 Ziff. 3 der Satzung spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen.
Aus organisatorischen Gründen wird gebeten, anliegendes Anmeldeformular per Telefax bis zum 27.10.2009 an die Geschäftsstelle zu übersenden.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Schütt
Erster Vizepräsident
#59 - 10.06.2009 : Sommergrillfest 2009
Als Berufsverband boten wir unseren Mitgliedern am 10.06.2009 in der Geschäftsstelle Magdeburg die Möglichkeit, uns noch besser kennen zu lernen und sich aktiv an der Vereinsarbeit zu beteiligen.
Unser Sommergrillfest, das nun schon seit 3 Jahren insbesondere für die Auszubildenden der dritten Lehrjahre kurz vor den Abschlussprüfungen stattfindet, stieß wieder auf großes Interesse.
Die Präsidiumsmitglieder Herr Rossa, Herr Schütt, Frau Matousek-Priesing sowie Frau Schmuck und auch einige weitere Mitglieder unseres Verbandes standen für Gespräche zur Verfügung und es fand wieder einmal ein reger Erfahrungsausstausch statt.
#58 - 05.08.2009 : Wichtige Änderung des RVG ist in Kraft!
Am 5.8.2009 ist mit dem neuen § 15a RVG eine bedeutsame Änderung des anwaltlichen Vergütungsrechts in Kraft getreten.
Mit dem neuen § 15a RVG (enthalten im Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften) beseitigt der Gesetzgeber die Probleme, die in der Praxis aufgrund von Entscheidungen des BGH zur Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aufgetreten sind.
Die Geschäftsgebühr entsteht bekanntlich für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten, die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Mandanten im Prozess. Hat der Rechtsanwalt den Mandanten in einem Streitfall bereits außergerichtlich vertreten, muss er sich einen Teil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen.
Gewinnt der Mandant den Prozess, kann er von seinem Gegner stets volle Erstattung der Prozesskosten, aber nur unter besonderen Voraussetzungen Erstattung der außergerichtlichen Kosten verlangen. In mehreren vielbeachteten Entscheidungen hat der BGH die Auffassung vertreten, dass die Verfahrensgebühr nur zu den Prozesskosten zählt, soweit sie nicht durch die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr getilgt worden ist. Damit steht der Mandant schlechter, wenn er vorgerichtlich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, als wenn er ihn sogleich mit der Prozessvertretung beauftragt hätte. Das Vergütungsrecht behinderte daher die vorgerichtliche Streiterledigung durch Rechtsanwälte. "Dieses Ergebnis war nicht sachgerecht und widersprach unseren Vorstellungen von einer sinnvollen Rechtsanwaltsvergütung und Justiz. Mit der Gesetzesänderung ist das Problem gelöst", erläutert Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Durch das neue Gesetz wird die Wirkung der Anrechnung sowohl im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant als auch gegenüber Dritten, also insbesondere im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr ausdrücklich geregelt. Insbesondere ist klargestellt, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht auswirkt. In der Kostenfestsetzung muss also etwa eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die auf sie angerechnet wird.
Sichergestellt wird jedoch, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Rechtsanwalt von seinem Mandanten verlangen kann.
#57 - 19.06.2009 : Bundestag modernisiert die Zwangsvollstreckung
Der Deutsche Bundestag hat am 19.06.2009 zwei Gesetzentwürfe zur Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts beschlossen. Gerichtsvollzieher können künftig erstmals von dritter Seite Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern erhalten, damit sie titulierte Forderungen erfolgreich beitreiben können. Zudem wird die Internetversteigerung von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung gepfändet wurden, als Regelfall der Verwertung neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort etabliert.
Zu den Gesetzen im Einzelnen:
1. Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
Die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger werden an den Beginn des Vollstreckungsverfahrens gestellt. Künftig kann der Gerichtsvollzieher vom Schuldner eine Vermögensauskunft verlangen, ohne dass ein erfolgloser Versuch einer Sachpfändung, d.h. der Pfändung von beweglichen Gegenständen im Eigentum des Schuldners vorangegangen ist. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab oder ist nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, ist der Gerichtsvollzieher künftig befugt, Fremdauskünfte bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt über ein Arbeitsverhältnis, Konten, Depots oder Kraftfahrzeuge des Schuldners einzuholen. Auf der Grundlage dieser Informationen kann der Gläubiger dann öfter erfolgreich vollstrecken, zum Beispiel durch eine Pfändung von Lohn oder Kontoguthaben des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht oder durch Pfändung eines auf den Schuldner zugelassenen Kraftfahrzeuges durch den Gerichtsvollzieher.
Gleichzeitig wird das Verfahren zur Abgabe der Vermögenserklärung (bisher: "eidesstattliche Versicherung") und die Verwaltung der Informationen modernisiert. Die Aufstellung der Vermögensgegenstände des Schuldners (Vermögensverzeichnis) soll zukünftig in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht landesweit elektronisch verwaltet werden. Bislang geschah dies in der Regel bei den jeweiligen örtlichen Amtsgerichten. Künftig besteht damit in jedem Bundesland eine zentrale Auskunftsstelle. Zugriff auf die Datenbank haben Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und weitere staatliche Stellen wie die Strafverfolgungsbehörden.
Auch das Schuldnerverzeichnis bei den Amtsgerichten, in dem zahlungsunwillige bzw. zahlungsunfähige Schuldner dokumentiert werden, soll künftig durch ein zentrales Vollstreckungsgericht als landesweites Internet-Register geführt werden. Die Einsicht ist nach wie vor jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, z.B. für Zwecke der Zwangsvollstreckung oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Vermieter und Handwerker können sich also künftig zentral Informationen über die Kreditwürdigkeit ihrer potentiellen Vertragspartner verschaffen.
2. Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung
Bislang ist die Versteigerung von sog. beweglichen Sachen - zum Beispiel von Möbeln und elektronischen Geräten - in der Zivilprozessordnung als Präsenzversteigerung vor Ort durch den Gerichtsvollzieher vorgesehen. Die dafür notwendige Anwesenheit von Versteigerer und Bieter ist umständlich und verursacht nicht zuletzt wegen der Anreise teilweise hohe Kosten. Der Gerichtsvollzieher kann die gepfändeten Sachen auf andere Art - etwa über das Internet - nur versteigern, wenn der Gläubiger oder der Schuldner dies beantragen. Das ist aufwändig und unpraktikabel. Künftig soll die Versteigerung beweglicher Sachen ohne Weiteres im Internet erfolgen können und als gesetzlicher Regelfall neben der Präsenzversteigerung etabliert werden. "Dadurch ermöglichen wir ein anwenderfreundliches und unbürokratisches Verfahren", betonte Zypries.
Der Gesetzentwurf ergänzt die bestehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung, damit die Internetversteigerung auch in der Zwangsvollstreckung selbstverständlich wird. Die Bundesländer werden ermächtigt, Einzelheiten wie etwa die Versteigerungsplattform, Beginn, Ende und Ablauf der Auktion oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versteigerung durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Internetversteigerung beweglicher Sachen wird auch in der Abgabenordnung als gesetzlicher Regelfall neben der Präsenzversteigerung etabliert. Zudem enthält der Gesetzentwurf Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die auch die Verwertung von Fundsachen im Internet ermöglichen.
Die vom Bundestag beschlossenen Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrats. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 10. Juli 2009 mit den Gesetzen befassen.
#56 - 28.04.2009 : Gesetzgeber ändert Anrechnungsregelung der RVG-Geschäftsgebühr Bundesministerium der Justiz
Der Deutsche Bundestag hat eine bedeutsame Änderung des anwaltlichen Vergütungsrechts beschlossen.
Mit dem neuen § 15a RVG beseitigt der Gesetzgeber die Probleme, die in der Praxis aufgrund von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aufgetreten sind. Durch das neue Gesetz wird die Wirkung der Anrechnung sowohl im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant als auch gegenüber Dritten, also insbesondere im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr ausdrücklich geregelt. Insbesondere ist klargestellt, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht auswirkt. In der Kostenfestsetzung muss also etwa eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die auf sie angerechnet wird. Sichergestellt wird jedoch, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Rechtsanwalt von seinem Mandanten verlangen kann.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll unmittelbar nach Verkündung in Kraft treten, die aber noch nicht erfolgt ist.
#55 - 23.04.2009 : "Ombudsstelle" für Streitigkeiten zwischen Anwalt und Mandant wird eingerichtet Bundesministerium der Justiz
Der Deutsche Bundestag hat am 23.04.2009 mit dem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht die Errichtung einer unabhängigen, bundesweit tätigen "Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft" beschlossen.
"Rechtsuchende können künftig Streitigkeiten mit ihrer Rechtsanwältin oder ihrem Rechtsanwalt einfach und unkompliziert beilegen, ohne die Gerichte anrufen zu müssen. Die neue Schlichtungsstelle erlaubt eine einvernehmliche Lösung zwischen Anwalt und Mandant, die den Rechtssuchenden zudem nichts kostet. Anders als bei den bereits bestehenden Schlichtungsangeboten örtlicher Rechtsanwaltskammern darf die Person des Schlichters nicht aus den Reihen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kommen. Dadurch stärken wir das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Anwaltschaft. Mit der neuen, bundesweiten Schlichtungsstelle tragen wir erheblich zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen und damit auch zur Gerichtsentlastung bei", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Der Gesetzentwurf orientiert sich an dem Vorbild anderer erfolgreicher "Ombudsstellen" wie etwa bei Banken oder Versicherungen. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft soll bei der Bundesrechtsanwaltskammer angesiedelt werden. Ihre Unabhängigkeit von der Anwaltschaft wird durch die gesetzlichen Anforderungen an die Person des Schlichters und durch die vorgeschriebene Beteiligung eines Beirats sichergestellt. Dem Beirat, der bei der Ernennung des Schlichters und dem Erlass der Schlichtungsordnung mitwirkt, müssen neben Vertretern der Rechtsanwaltschaft mindestens paritätisch auch Vertreter der Verbraucherverbände und anderer Einrichtungen (Verbände der Wirtschaft, des Handwerks oder der Versicherungen) angehören.
Der Tätigkeitsbereich der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wird sich auf alle zivilrechtlichen Streitigkeiten wie beispielsweise über die Höhe der Anwaltsvergütung (Honorarstreitigkeiten) oder über Haftungsansprüche des Mandanten gegen den Anwalt (Anwaltshaftung) erstrecken.
Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren, dessen Durchführung sowohl der Rechtsanwalt als auch der Mandant beantragen können, ist für beide Seiten freiwillig. Das Gesetz bedarf soll zum 1. September 2009 in Kraft treten.